Von einer wesentlichen Erschwerung oder gar Verunmöglichung der Bewirtschaftung kann somit nicht die Rede sein. Dass ein gewisser Teil der Parzelle durch den neuen Dorfbach der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird, liegt in der Natur der Sache und stellt für sich alleine ebenfalls keinen erheblichen Nachteil dar.15 Analoges gilt hinsichtlich des Umstandes, dass bei der Bewirtschaftung der Parzelle im Gewässerraum Rücksicht auf den Bach genommen werden muss (vgl. Art. 41c GSchV16).