Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Einzäunung der Weidefläche entlang des Baches aus Sicherheitsgründen aufwändiger wird, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 geltend macht. Es ist aber nicht damit zu rechnen, dass es sich dabei um einen erheblichen Mehraufwand handelt. Auch der Beschwerdeführer vermag dies nicht konkret darzulegen. Von einer wesentlichen Erschwerung oder gar Verunmöglichung der Bewirtschaftung kann somit nicht die Rede sein.