Dies treffe nicht nur auf den zur Enteignung vorgesehenen Teil zu, die gesamte Parzelle werde ganz wesentlich beeinträchtigt. Die offene Bachführung habe zur Folge, dass bei der Bewirtschaftung der ganzen Parzelle Rücksicht auf den Bach genommen werden müsse, zum Beispiel beim Ausbringen von Jauche oder Dünger.