Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, durch die vorgesehene Linienführung werde das heute landwirtschaftlich gut nutzbare Land, auf das sein Pächter als Weideland angewiesen sei, in zwei Teile zerschnitten. Dadurch werde die Bewirtschaftung in wesentlichem Mass verunmöglicht oder doch zumindest sehr erschwert. Zwei kleine Teilflächen zu bewirtschaften sein unrationell, wenig einträglich und kompliziert. Abgesehen davon werde durch die vorgesehene Linienführung ein erheblicher Teil der Parzelle der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Dies treffe nicht nur auf den zur Enteignung vorgesehenen Teil zu, die gesamte Parzelle werde ganz wesentlich beeinträchtigt.