e) Näher zu prüfen ist somit nur, ob eine offene Wasserführung für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Das Gesetz verlangt ausdrücklich «erhebliche» Nachteile. Daraus folgt, dass eine offene Wasserführung auch vom landwirtschaftlichen Eigentümer oder Nutzer in der Regel hingenommen werden muss. Nur ausnahmsweise, wenn eben erhebliche Nachteile auf dem Spiel stehen, darf eine bestehende Eindolung ersetzt werden, was aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden ist.14