c) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Abflusskapazitäten des im Bereich des Siedlungsgebiets von Safnern vollständig eingedolten Dorfbachs mit Blick auf den Hochwasserschutz ungenügend ist (siehe vorne Erwägung 2.d). Für die dementsprechend notwendige Erweiterung der Durchflusskapazität schlägt der Beschwerdeführer eine Vergrösserung der unterirdischen Rohrkapazität vor. Diese Kapazität liesse sich nur mit einem Ersatz der bestehenden Eindolung erreichen. Das Verbot der Eindolung von Fliessgewässern gilt jedoch auch für den Ersatz bestehender Eindolungen, dies lässt sich aus Art. 38 Abs. 2 Bst. e GSchG e contrario ableiten.11