Das Verbot der Eindolung von Fliessgewässern und die Ausnahmen davon sind somit bundesrechtlich abschliessend geregelt. Der vom Beschwerdeführer als Begründung für einen Verzicht auf eine Eindolung genannte Art. 15 WBG ist somit nicht einschlägig. Ebenso wenig ist relevant, ob im Bereich seiner Parzelle Hochwasserprobleme aufgetreten sind.