b) Gemäss Art. 4 Bundesgesetz über den Wasserbau und Art. 37 GSchG10 muss bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, dass die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben und dass eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Abs. 2). In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (Abs. 3). Gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Gemäss Art.