a) Der Beschwerdeführer bestreitet eine Notwendigkeit für die Offenlegung des Dorfbachs. Gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. d WBG sei darauf zu achten, dass auf die Gegebenheiten des einzelnen Gewässers, des Einzugsgebiets und des Gewässernetzes Rücksicht genommen werde. Es dürfe somit nicht jeder eingedolte Bach freigelegt werden, sondern es müsse auch auf andere Interessen Rücksicht genommen werden. Im Bereich seiner Parzelle hätten sich nie Hochwasserprobleme ergeben, weshalb hier kein überwiegendes öffentliches Interesse an der durchgehenden Realisierung der Revitalisierungsmassnahmen bestehe. Auf eine Offenlegung in diesem Bereich sei daher zu verzichten.