Unerheblich ist, ob hinsichtlich der Parzelle Nr. F.________ des Beschwerdeführers ein Hochwasserschutzbedarf besteht oder nicht. Beim vorliegenden Wasserbauplan handelt es sich um ein grossräumiges Wasserbauvorhaben insbesondere zum Schutz eines Teils des Siedlungsbereichs von Safnern und nicht um eine Objektschutzmassnahme zugunsten der Parzelle Nr. F.___