15 Abs. 2 WBG). Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner Klausursitzung vom 10. August 2005 zustimmend von der Risikostrategie Naturgefahren Kenntnis genommen und die kantonalen Fachstellen beauftragt, gemäss der dargelegten Risikostrategie vorzugehen.6 5 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100) 6 Vgl. den Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats vom 24. August 2005 "Risikostrategie Naturgefahren; Ergebnissicherung der Klausursitzung des Regierungsrates vom 10. August 2005"