15 Abs. 1 WBG). Im Übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umgebung unter anderem darauf zu achten, dass nach Möglichkeit das Gewässer in natürlichem Zustand erhalten bleibt oder naturnah gestaltet bzw. revitalisiert wird, die Massnahme der Wasserbaukunst entspricht, die Projektziele in Abhängigkeit des Risikos und der Kosten festgelegt werden, auf die Gegebenheiten des einzelnen Gewässers, des Einzugsgebietes und des Gewässernetzes Rücksicht genommen wird, den Anliegen des Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes, der Fischerei, der Land- und der Forstwirtschaft Rechnung getragen wird sowie die Fruchtfolgeflächen geschont werden (Art. 15 Abs. 2 WBG).