Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes sind namentlich die Hochwasserinformation und -warnung, die Ausscheidung von Gefahren- und Schutzgebieten in der Nutzungsplanung, Bauverbote und Auflagen für Bauten und Anlagen sowie Vorkehren zum Schutz einzelner Objekte (Art. 7 Abs. 2 WBG). Der Gerinneausbau, die Rückhaltemassnahmen, die Ableitung von Hochwasserspitzen, die Umleitung eines Gewässers und die Erneuerung oder der Ersatz vorhandener Schutzbauten, womöglich unter gleichzeitiger Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes des Gewässers, bilden den Hauptgegenstand des aktiven Hochwasserschutzes (Art. 7 Abs. 3 WBG).