Bundesgesetz über den Wasserbau5). Wo ein Gewässer Personen oder erhebliche Sachwerte ernsthaft gefährdet und die Gefahr durch Unterhalts- oder Planungsmassnahmen nicht abgewendet werden kann, sind unter Beachtung der Planungsgrundsätze (Art. 15) geeignete Massnahmen zu treffen (Art. 7 Abs. 1 WBG). Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes sind namentlich die Hochwasserinformation und -warnung, die Ausscheidung von Gefahren- und Schutzgebieten in der Nutzungsplanung, Bauverbote und Auflagen für Bauten und Anlagen sowie Vorkehren zum Schutz einzelner Objekte (Art. 7 Abs. 2 WBG).