a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Hochwasserschutzbedarf besteht. So hätten sich im Jahr 2021, in dem aufgrund der massiven Niederschläge vielerorts Hochwasser aufgetreten seien, in Safnern bezüglich des Dorfbachs überhaupt keine Probleme ergeben. Das anfallende Wasser habe von den heutigen Vorrichtungen ohne weiteres geschluckt werden können. Erst recht bestehe hinsichtlich der Parzelle Nr. F.________ keine Notwendigkeit für Hochwasserschutzmassnahmen.