b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als betroffener Grundeigentümer der Parzelle Safnern Grundbuchblatt Nr. F.________ ist er durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit einzutreten.