12. August 2022 erhob auch der Beschwerdeführer Beschwerde bei der BVD. Er beantragt, der Gesamtentscheid vom 7. Juli 2022 sei aufzuheben und der Wasserbauplan in der vorliegenden Form nicht zu genehmigen. Im Falle der Genehmigung sei der Wasserbauplan so abzuändern, «dass die Parzelle Safnern-Grundstück Nr. F.________ des Einsprechers für das Projekt benötigt» werde. Entgegen diesem Wortlaut ergibt sich aus der Begründung, dass im Falle der Genehmigung eine Abänderung des Wasserbauplans gefordert wird, so dass die Parzelle Nr. F.________ des Beschwerdeführers nicht für das Projekt benötigt wird. In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren denn