Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2022/23 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 21. Dezember 2022 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Fürsprecher D.________ und Einwohnergemeinde Safnern, Hauptstrasse 62, 2553 Safnern Beschwerdegegnerin sowie Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) vom 7. Juli 2022 (TBA-Nr. 2018/230/30; Wasserbauplan) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin legte den Wasserbauplan «Hochwasserschutz und Revitalisierung Dorfbach Safnern» vom 17. Februar bis 18. März 2014 auf der Gemeindeverwaltung zur Mitwirkung auf. Es gingen insgesamt 23 Mitwirkungen ein. Der Oberingenieurkreis III (OIK III) des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) stimmte dem Wasserbauplan mit Vorprüfungsbericht vom 23. Dezember 2014 zu. Vom 18. Januar bis 19. Februar 2018 lag der Wasserbauplan auf der Gemeindeverwaltung mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache öffentlich auf. Innert der Einsprachefrist erhob unter anderem der Beschwerdeführer Einsprache. Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Safnern beschloss den Wasserbauplan an ihrer Versammlung vom 5. Dezember 2018. Mit Gesamtentscheid vom 7. Juli 2022 genehmigte das TBA den Wasserbauplan und wies gleichzeitig unter anderem die unerledigte Einsprache des Beschwerdeführers als unbegründet ab. 2. Gegen den Gesamtentscheid des TBA erhoben am 8. August 2022 zwei ehemalige Einsprecher je Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Am 1/14 BVD 140/2022/23 12. August 2022 erhob auch der Beschwerdeführer Beschwerde bei der BVD. Er beantragt, der Gesamtentscheid vom 7. Juli 2022 sei aufzuheben und der Wasserbauplan in der vorliegenden Form nicht zu genehmigen. Im Falle der Genehmigung sei der Wasserbauplan so abzuändern, «dass die Parzelle Safnern-Grundstück Nr. F.________ des Einsprechers für das Projekt benötigt» werde. Entgegen diesem Wortlaut ergibt sich aus der Begründung, dass im Falle der Genehmigung eine Abänderung des Wasserbauplans gefordert wird, so dass die Parzelle Nr. F.________ des Beschwerdeführers nicht für das Projekt benötigt wird. In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren denn auch entsprechend neu formuliert. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit zwei Schreiben vom 19. und 23. August 2022 zogen die beiden ehemaligen Einsprecher ihre Beschwerden zurück. Mit Verfügung vom 6. September 2022 schrieb das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser beiden Beschwerden als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2022 die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit darauf einzutreten sei. Die Parzelle Safnern-Grundstück Nr. F.________ werde für das Projekt benötigt. Das TBA beantragt in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2022 ebenfalls die Abweisung dieser Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 nahm der Beschwerdeführer zu diesen beiden Eingaben der Beschwerdegegnerin und des TBA Stellung. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Wasserbauplanverfahren (Art. 5 KoG). Die Genehmigung eines Wasserbauplans durch die zuständige Stelle der BVD kann innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 51 Abs. 3 WBG3 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 VRPG4). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerden gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als betroffener Grundeigentümer der Parzelle Safnern Grundbuchblatt Nr. F.________ ist er durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit einzutreten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 2/14 BVD 140/2022/23 2. Hochwasserschutzbedarf a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Hochwasserschutzbedarf besteht. So hätten sich im Jahr 2021, in dem aufgrund der massiven Niederschläge vielerorts Hochwasser aufgetreten seien, in Safnern bezüglich des Dorfbachs überhaupt keine Probleme ergeben. Das anfallende Wasser habe von den heutigen Vorrichtungen ohne weiteres geschluckt werden können. Erst recht bestehe hinsichtlich der Parzelle Nr. F.________ keine Notwendigkeit für Hochwasserschutzmassnahmen. Seit der Eindolung des Dorfbachs hätten sich bei dieser Parzelle nie Probleme ergeben, so auch nicht bei den Hochwasserereignissen in den Jahren 1992 und 2007, bei denen es in Safnern zu Schäden an Gebäuden und Infrastrukturanlagen gekommen sei. Problematisch seien nur das Einlaufbauwerk Talmatte und die ungenügende Abflusskapazität der bestehenden Bachleitungen. In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, ein einzelnes Hochwasserereignis im Jahr 2007 genüge nicht für einen so massiven Eingriff. b) Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden. Diese Massnahmen sind mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen (Art. 3 Bundesgesetz über den Wasserbau5). Wo ein Gewässer Personen oder erhebliche Sachwerte ernsthaft gefährdet und die Gefahr durch Unterhalts- oder Planungsmassnahmen nicht abgewendet werden kann, sind unter Beachtung der Planungsgrundsätze (Art. 15) geeignete Massnahmen zu treffen (Art. 7 Abs. 1 WBG). Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes sind namentlich die Hochwasserinformation und -warnung, die Ausscheidung von Gefahren- und Schutzgebieten in der Nutzungsplanung, Bauverbote und Auflagen für Bauten und Anlagen sowie Vorkehren zum Schutz einzelner Objekte (Art. 7 Abs. 2 WBG). Der Gerinneausbau, die Rückhaltemassnahmen, die Ableitung von Hochwasserspitzen, die Umleitung eines Gewässers und die Erneuerung oder der Ersatz vorhandener Schutzbauten, womöglich unter gleichzeitiger Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes des Gewässers, bilden den Hauptgegenstand des aktiven Hochwasserschutzes (Art. 7 Abs. 3 WBG). Hochwasserschutz ist in erster Linie mit Gewässerunterhalt und mit Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes zu gewährleisten. Wo dies nicht möglich ist, soll mit Massnahmen des aktiven Hochwasserschutzes das Risiko auf ein akzeptables Mass reduziert werden. Die Eignung der Massnahmen ist in Bezug auf ihre Auswirkungen auf das Einzugsgebiet zu beurteilen (Art. 15 Abs. 1 WBG). Im Übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umgebung unter anderem darauf zu achten, dass nach Möglichkeit das Gewässer in natürlichem Zustand erhalten bleibt oder naturnah gestaltet bzw. revitalisiert wird, die Massnahme der Wasserbaukunst entspricht, die Projektziele in Abhängigkeit des Risikos und der Kosten festgelegt werden, auf die Gegebenheiten des einzelnen Gewässers, des Einzugsgebietes und des Gewässernetzes Rücksicht genommen wird, den Anliegen des Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes, der Fischerei, der Land- und der Forstwirtschaft Rechnung getragen wird sowie die Fruchtfolgeflächen geschont werden (Art. 15 Abs. 2 WBG). Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner Klausursitzung vom 10. August 2005 zustimmend von der Risikostrategie Naturgefahren Kenntnis genommen und die kantonalen Fachstellen beauftragt, gemäss der dargelegten Risikostrategie vorzugehen.6 5 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100) 6 Vgl. den Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats vom 24. August 2005 "Risikostrategie Naturgefahren; Ergebnissicherung der Klausursitzung des Regierungsrates vom 10. August 2005" 3/14 BVD 140/2022/23 c) Gestützt auf diese Risikostrategie wurden im vorliegenden Fall folgende Schutzziele definiert: Hinsichtlich des Hochwasserschutzes wird die Abflussmenge eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses HQ100 als massgebende Dimensionierungsgrösse für den Siedlungsbereich und ein 20-jährliches Hochwasserereignis HQ20 für den Landwirtschaftsbereich festgelegt.7 Diese Schutzziele erscheinen nachvollziehbar und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, er äussert sich nicht dazu. Vielmehr leitet der Beschwerdeführer aus einzelnen Niederschlagsereignissen ab, dass kein Hochwasserschutzbedarf bestehe. Einerseits ist dieser Rückschluss offensichtlich nicht zulässig. Niederschlagsereignisse haben lokal sehr unterschiedliche Auswirkungen. Auch wenn der Sommer 2021 generell überdurchschnittlich nass war, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Niederschläge überall gleich intensiv waren und folglich überall vergleichbare Konsequenzen hatten. Dass in Safnern der regenreiche Sommer 2021 anders als in anderen Regionen der Schweiz ohne Hochwasserereignis ablief, ist somit irrelevant. Andererseits widerspricht sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt selber, wenn er einräumt, dass es in den beiden Jahren 1992 und 2007 in Safnern zu Hochwasserereignissen mit Schäden an Gebäuden und Infrastrukturanlagen gekommen ist. Zudem steht auch sein Eingeständnis, dass das Einlaufbauwerk Talmatte problematisch und die Abflusskapazität der bestehenden Bachleitungen ungenügende ist, in Widerspruch zu seiner Behauptung, es bestehe kein Hochwasserschutzbedarf. Unerheblich ist, ob hinsichtlich der Parzelle Nr. F.________ des Beschwerdeführers ein Hochwasserschutzbedarf besteht oder nicht. Beim vorliegenden Wasserbauplan handelt es sich um ein grossräumiges Wasserbauvorhaben insbesondere zum Schutz eines Teils des Siedlungsbereichs von Safnern und nicht um eine Objektschutzmassnahme zugunsten der Parzelle Nr. F.________. Abgesehen davon weist das TBA in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2022 zu Recht darauf hin, dass die Parzelle Nr. F.________ gemäss Ereigniskataster im Geoportal des Kantons Bern im Bereich der südwestlichen Grundstücksgrenze bis an die Fassaden der Gebäude Nrn. 2 und 2a zumindest vom Hochwasser vom 29. August 2007 betroffen war. d) Aus den vorhandenen Unterlagen ergibt sich, dass in den Jahren 1992 und 2007 starke Niederschlagsereignisse in Safnern zu Überschwemmungen mit entsprechenden Schäden geführt haben. Die daraufhin durchgeführten Untersuchungen haben gezeigt, dass die Abflusskapazitäten des bestehenden Gerinnes bereits bei einem Hochwasserereignis mit 10- jähriger Wiederkehrperiode (HQ10) überschritten werden und mit grossflächigen Ausuferungen gerechnet werden muss. Das Wasser staut sich dabei in der Leitung zurück und fliesst dann frei übers offene Gelände bergab. Zudem besteht auch die Gefahr einer Verstopfung des bestehenden Schwemmholzrechens, was ebenfalls zu Ausuferungen und Verklausungen führen kann. Von diesen Gefahren betroffen ist das Siedlungsgebiet mit Wohnungen, Gewerbe, Gasthäusern, Bauernhöfen und öffentlichen Gebäuden sowie die Kantonsstrasse Biel-Meinisberg.8 Die Naturgefahrenkarte aus dem Geoportal des Kantons Bern9 weist im Siedlungsgebiet von Safnern entlang des heute eingedolten Gewässers (Dorfbach) denn auch unter anderem ein grossflächiges blaues Gefahrengebiet aus (mittlere Gefährdung für Wassergefahren), wobei auch ein grosser Teil der Parzelle Nr. F.________ betroffen ist. Ein Hochwasserschutzbedarf ist damit im Grundsatz hinreichend ausgewiesen, diese Rüge erweist sich als unbegründet. 7 Technischer Bericht vom 17. Juni 2016, Ziff. 3.1 8 Technischer Bericht vom 17. Juni 2016, Ziff. 2, insbesondere Ziff. 2.1 und 2.8.4 9 Abrufbar unter: https://www.geo.apps.be.ch/de/karten/kartenangebot.html 4/14 BVD 140/2022/23 3. Ausdolung a) Der Beschwerdeführer bestreitet eine Notwendigkeit für die Offenlegung des Dorfbachs. Gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. d WBG sei darauf zu achten, dass auf die Gegebenheiten des einzelnen Gewässers, des Einzugsgebiets und des Gewässernetzes Rücksicht genommen werde. Es dürfe somit nicht jeder eingedolte Bach freigelegt werden, sondern es müsse auch auf andere Interessen Rücksicht genommen werden. Im Bereich seiner Parzelle hätten sich nie Hochwasserprobleme ergeben, weshalb hier kein überwiegendes öffentliches Interesse an der durchgehenden Realisierung der Revitalisierungsmassnahmen bestehe. Auf eine Offenlegung in diesem Bereich sei daher zu verzichten. Stattdessen könnten auch die heute bestehenden unterirdischen Rohrkapazitäten vergrössert werden. b) Gemäss Art. 4 Bundesgesetz über den Wasserbau und Art. 37 GSchG10 muss bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, dass die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben und dass eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Abs. 2). In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen (Abs. 3). Gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 GSchG kann die Behörde Ausnahmen bewilligen für Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle (Bst. a), Verkehrsübergänge (Bst. b), Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege (Bst. c), kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung (Bst. d) sowie den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Bst. e). Das Verbot der Eindolung von Fliessgewässern und die Ausnahmen davon sind somit bundesrechtlich abschliessend geregelt. Der vom Beschwerdeführer als Begründung für einen Verzicht auf eine Eindolung genannte Art. 15 WBG ist somit nicht einschlägig. Ebenso wenig ist relevant, ob im Bereich seiner Parzelle Hochwasserprobleme aufgetreten sind. c) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Abflusskapazitäten des im Bereich des Siedlungsgebiets von Safnern vollständig eingedolten Dorfbachs mit Blick auf den Hochwasserschutz ungenügend ist (siehe vorne Erwägung 2.d). Für die dementsprechend notwendige Erweiterung der Durchflusskapazität schlägt der Beschwerdeführer eine Vergrösserung der unterirdischen Rohrkapazität vor. Diese Kapazität liesse sich nur mit einem Ersatz der bestehenden Eindolung erreichen. Das Verbot der Eindolung von Fliessgewässern gilt jedoch auch für den Ersatz bestehender Eindolungen, dies lässt sich aus Art. 38 Abs. 2 Bst. e GSchG e contrario ableiten.11 Im Rahmen des Wasserbauvorhabens muss der heute eingedolte Dorfbach somit grundsätzlich ausgedolt werden.12 d) Ein Verzicht auf eine Ausdolung lässt sich nur mit den in Art. 38 Abs. 2 GSchG abschliessend genannten Ausnahmen begründen. Im Bereich der Parzelle Nr. F.________ kommt nur Bst. e in Betracht, wonach eine Ausnahme bewilligt werden kann für den Ersatz bestehender 10 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 11 So auch Christoph Fritzsche, in Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 38 N. 18 12 Siehe auch Christoph Fritzsche, in Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 38 N. 27 5/14 BVD 140/2022/23 Eindolungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erheblich Nachteile mit sich bringt. Wie der von der Vorinstanz genehmigte Wasserbauplan beweist, ist vorliegend eine offene Wasserführung mit einem vernünftigen Kosten- Nutzen-Verhältnis möglich.13 Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. e) Näher zu prüfen ist somit nur, ob eine offene Wasserführung für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Das Gesetz verlangt ausdrücklich «erhebliche» Nachteile. Daraus folgt, dass eine offene Wasserführung auch vom landwirtschaftlichen Eigentümer oder Nutzer in der Regel hingenommen werden muss. Nur ausnahmsweise, wenn eben erhebliche Nachteile auf dem Spiel stehen, darf eine bestehende Eindolung ersetzt werden, was aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden ist.14 Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, durch die vorgesehene Linienführung werde das heute landwirtschaftlich gut nutzbare Land, auf das sein Pächter als Weideland angewiesen sei, in zwei Teile zerschnitten. Dadurch werde die Bewirtschaftung in wesentlichem Mass verunmöglicht oder doch zumindest sehr erschwert. Zwei kleine Teilflächen zu bewirtschaften sein unrationell, wenig einträglich und kompliziert. Abgesehen davon werde durch die vorgesehene Linienführung ein erheblicher Teil der Parzelle der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Dies treffe nicht nur auf den zur Enteignung vorgesehenen Teil zu, die gesamte Parzelle werde ganz wesentlich beeinträchtigt. Die offene Bachführung habe zur Folge, dass bei der Bewirtschaftung der ganzen Parzelle Rücksicht auf den Bach genommen werden müsse, zum Beispiel beim Ausbringen von Jauche oder Dünger. Die Zerschneidung der als Weideland genutzten Parzelle Nr. F.________ stellt jedoch keinen erheblichen Nachteil dar. Der Wasserbauplan sieht einen Weideübergang über den neuen Dorfbach vor, womit die Zerschneidung der Parzelle hinsichtlich der Nutzung als Weideland unproblematisch ist – die Nutzung als Weideland wird weder unrationell noch weniger einträglich noch komplizierter, jedenfalls nicht in einem erheblichen Ausmass. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Einzäunung der Weidefläche entlang des Baches aus Sicherheitsgründen aufwändiger wird, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 geltend macht. Es ist aber nicht damit zu rechnen, dass es sich dabei um einen erheblichen Mehraufwand handelt. Auch der Beschwerdeführer vermag dies nicht konkret darzulegen. Von einer wesentlichen Erschwerung oder gar Verunmöglichung der Bewirtschaftung kann somit nicht die Rede sein. Dass ein gewisser Teil der Parzelle durch den neuen Dorfbach der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird, liegt in der Natur der Sache und stellt für sich alleine ebenfalls keinen erheblichen Nachteil dar.15 Analoges gilt hinsichtlich des Umstandes, dass bei der Bewirtschaftung der Parzelle im Gewässerraum Rücksicht auf den Bach genommen werden muss (vgl. Art. 41c GSchV16). In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, es werde nicht berücksichtigt, dass dieses Weideland auch anders genutzt werden könne. Beim Anbau von Kulturen wie Mais oder Weizen werde die Benutzung ganz wesentlich beeinträchtigt. Damit bestätigt der Beschwerdeführer zunächst, dass dieses Land zurzeit nicht zum Anbau von Kulturen, sondern als Weideland genutzt wird. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass dieses Land in der (jüngeren) Vergangenheit tatsächlich anders genutzt worden wäre oder eine andere Nutzung tatsächlich zur Diskussion stünde. Entscheidend ist jedoch, ob eine offene Wasserführung für die tatsächlich ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit 13 Vgl. Christoph Fritzsche, in Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 38 N. 21 14 Christoph Fritzsche, in Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 38 N. 25 15 Vgl. Christoph Fritzsche, in Hettich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 38 N. 26 16 Gewässerschutzverordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 6/14 BVD 140/2022/23 sich bringt. Insofern ist der Verweis des Beschwerdeführers auf eine bloss hypothetisch mögliche Nutzung irrelevant. Abgesehen davon sind nach Umsetzung des Wasserbauplans beide durch den neuen Dorfbach geteilten Parzellenteile weiterhin problemlos mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zugänglich, weshalb nicht erkennbar ist, inwiefern beim Anbau von Kulturen wie Mais oder Weizen die Benutzung ganz wesentlich beeinträchtigt würde. Auch der Beschwerdeführer vermag dies nicht konkret zu benennen. Tatsächlich dürfte ein Anbau von Kulturen vielmehr durch die diversen Bäume wesentlich beeinträchtigt werden, die sich gemäss den verschiedenen auf dem Internet zugänglichen Bilder auf dem Weideland zu befinden scheinen. Aufgrund des relativ bescheidenen Flächenbedarfs (zur Enteignung vorgesehen sind gemäss «Landerwerbsplan Siedlungsbereich» 498 m2, der Gewässerraum dürfte gemäss orientierendem Inhalt des Plans «Situation Projekt Siedlungsbereich» in Verbindung mit der temporär beanspruchten Fläche gemäss «Landerwerbsplan Siedlungsbereich» rund 600 m2 betragen, die gesamte Kulturlandfläche auf der Parzelle Nr. F.________ beträgt gemäss der «Hinweiskarte Kulturland» des kantonalen Geoportals 6823 m2) ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret ausgeführt, welche erheblichen Nachteile die offene Wasserführung für die (tatsächlich ausgeübte) landwirtschaftliche Nutzung mit sich bringen würde. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der Eindolung nicht erfüllt, weshalb der Wasserbauplan im Bereich der Parzelle Nr. F.________ zu Recht einen ausgedolten Dorfbach mit offener Wasserführung vorsieht. 4. Bachverlauf a) Der Beschwerdeführer rügt, der Wasserbauplan sehe grundsätzlich eine Offenlegung des Dorfbachs im ursprünglichen Verlauf vor. Lediglich bei der Parzelle Nr. F.________ werde ein davon abweichender Verlauf gewählt. Dabei sei nicht begründbar, weshalb gerade im Bereich der Parzelle Nr. F.________ der Bach nicht im ursprünglichen Verlauf, das heisse der Tal- und anschliessend der Hauptstrasse entlanggeführt werde. Dies entspreche auch dem historischen Bachverlauf, der Bach sei nie mitten durch die Parzelle Nr. F.________ geflossen. Durch die vorgesehene Linienführung werde die Bewirtschaftung in wesentlichem Mass verunmöglicht oder doch zumindest sehr erschwert. Zudem liege die Parzelle heute zwar in der Landwirtschaftszone. Da sie vollständig erschlossen sei und mitten im Dorf liege, könne sie aber ohne weiteres eingezont werden. Folglich werde mit der vorgesehenen Linienführung, die vom historischen Bachverlauf abweiche, auch eine zukünftige Überbauungsmöglichkeit im Falle einer Einzonung praktisch verunmöglicht. b) Die Gemeinde und das TBA weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dem Beschwerdeführer sei an der Einspracheverhandlung vom 21. Juni 2018 der Vorschlag eines Bachverlaufs längs der Tal- und Hauptstrasse gemacht worden. Dieser Vorschlag habe der Beschwerdeführer jedoch verworfen, weshalb diese Variante nicht weiterverfolgt worden sei. Das TBA weist zudem darauf hin, dass eine Ausdolung des Dorfbachs auf seinem heutigen Verlauf zur Folge hätte, dass die Nutzungsmöglichkeiten auf der Parzelle Nr. F.________ deutlich mehr eingeschränkt würden, nämlich auf gut 1900 m2. Aus diesem Grund sei der neue Lauf des Dorfbachs so an die Grenze zu den angrenzenden Parzellen Nrn. A.________ und B.________ gelegt worden, dass der künftige Gewässerraum auf einer Seite auf die angrenzenden Parzellen ausgeschieden werden könne. Insgesamt führe dies mit einem Flächenbedarf von gut 1100 m2 zu einer geringeren Betroffenheit der Parzelle Nr. F.________ als mit einer offenen Bachführung entlang der Haupt- und Talstrasse. Zudem werde auch die Zugänglichkeit zur Parzelle Nr. F.________ mit der vorgesehenen Linienführung weniger eingeschränkt, die Parzelle sei anders als mit einer Bachführung entlang der Haupt- und Talstrasse weiterhin von der Tal- wie 7/14 BVD 140/2022/23 auch von der Hauptstrasse zugänglich. Dies sei sowohl für die heutige Nutzung als Weideland als auch für eine allfällige spätere Überbauung von Vorteil. c) Gemäss Protokoll der Einspracheverhandlung vom 21. Juni 2018 war der Beschwerdeführer mit einer Variante der Linienführung längs der Hauptstrasse und der Talstrasse nicht einverstanden. Insofern erscheint es widersprüchlich, wenn er nun in seiner Beschwerde für den Fall eines solchen Bachverlaufs einen Rückzug seiner Beschwerde in Aussicht stellt. Der Beschwerdeführer erklärt dies in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2022 damit, dass er anlässlich der Einspracheverhandlung noch davon ausgegangen sei, dass die Gemeindeversammlung das Projekt ablehnen werde. Wie dieses Verhalten des Beschwerdeführers letztlich zu werten ist, kann mit Blick auf die folgende Ausführung in Buchstabe d offen bleiben. d) Unter den Verfahrensbeteiligten scheint unbestritten zu sein, dass lediglich zwei Varianten für den zukünftigen Bachverlauf zur Verfügung stehen. Entweder der heutige (eingedolte) Bachverlauf entlang der Tal- und Hauptstrasse oder der gemäss Wasserbauplan vorgesehene Bachverlauf mit einer Querung der Parzelle Nr. F.________. Die beiden denkbaren Bachverläufe sind auf Seite 3 der Vernehmlassung des TBA vom 30. September 2022 dargestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Dorfbach im Bereich der Parzelle Nr. F.________ aufgrund von Art. 38 GSchG ausgedolt werden muss (siehe vorne Erwägung 3). Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 38a GSchG die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern sorgen müssen. Mit Blick auf diese beiden Vorgaben ist der Bachverlauf gemäss Wasserbauplan deutlich vorteilhafter, da damit auf der gesamten Strecke von der Unterquerung der K.________-Strasse bis zur Unterquerung der Hauptstrasse genügend Platz für einen ausgedolten und revitalisierten Dorfbach mit beidseitigem Gewässerraum zur Verfügung steht. Demgegenüber steht dafür beim heutigen Bachverlauf zwischen den Südwestfassaden der Gebäude Nrn. 2 und 2a und der Talstrasse sowie zwischen der Südostfassade des Gebäudes Nr. 2 und der Hauptstrasse nicht genügen Platz zur Verfügung. Es ist unklar, ob der Bach in diesem Bereich auf einer Strecke von gut 60 m überhaupt ausgedolt werden könnte. Dabei wird die Parzelle Nr. F.________ bei einem Bachverlauf gemäss Wasserbauplan deutlich weniger beansprucht. Der Bach verläuft gemäss Wasserbauplan nach der Unterquerung der K.________-Strasse zunächst rund 50 m auf der Parzelle Nr. A.________ und anschliessend rund 100 m auf der Parzelle Nr. F.________. Zwar quert der Bach bei diesem Verlauf die Parzelle Nr. F.________, dies aber an ihrer schmalsten Stelle, wobei ein Weideübergang vorgesehen ist. Demgegenüber müsste ein ausgedolter Bach gemäss heutigem Bachverlauf zunächst gut 50 m entlang der Talstrasse und anschliessend rund 140 m entlang der Hauptstrasse auf der Parzelle Nr. F.________ verlaufen. Bei der Variante gemäss heutigem Bachverlauf wäre die Bachstrecke auf der Parzelle Nr. F.________ mit knapp 200 m somit rund doppelt so lang wie bei der Variante gemäss Wasserbauplan. Dabei würde die Variante gemäss heutigem Bachverlauf unter Berücksichtigung des Gewässerraums nach unwidersprochen gebliebener Darstellung in der Vernehmlassung des TBA mit rund 1900 m2 auch fast doppelt so viel Fläche der Parzelle Nr. F.________ beanspruchen. Die Variante gemäss Wasserbauplan beansprucht rund 1100 m2. Insgesamt erweist sich demzufolge der im Wasserbauplan gewählte Bachverlauf als der klar vorteilhaftere der beiden möglichen Varianten und ist damit nicht zu beanstanden. Diese Rüge ist folglich unbegründet. 5. Fruchtfolgefläche 8/14 BVD 140/2022/23 a) Der Beschwerdeführer rügt, der Wasserbauplan beanspruche unzulässigerweise Fruchtfolgeflächen. Die Voraussetzung von Art. 8a BauG17, wonach Fruchtfolgeflächen nur beansprucht werden dürften, wenn ein Ziel ohne die Beanspruchung nicht sinnvoll erreicht werden könne, sei nicht erfüllt. Mit einem im Bereich der Parzelle Nr. F.________ unveränderten Bachverlauf könne landwirtschaftliches Land geschont werden. b) Die Parzelle Nr. F.________ liegt in der Bauernhofzone (BH). Gemäss Art. 62 GBR18 gelten in dieser Zone die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Landwirtschaftszone. Gemäss dem Fruchtfolgeflächen-Inventar des Kantons Bern handelt es sich bei der Parzelle Nr. F.________ nicht um eine Fruchtfolgefläche.19 Die Vorschriften zu den Fruchtfolgeflächen haben somit keinen Einfluss auf die Linienwahl für den Bachverlauf im Bereich der Parzelle Nr. F.________. c) Allerdings handelt es sich dabei um eine für den Pflanzenbau nutzbare Fläche ausserhalb der Bauzone und damit um eine landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 11a Abs. 2 BauV20). Als solche handelt es sich um Kulturland im Sinne von Art. 8a BauG (Art. 11a Abs. 1 BauV).21 Gemäss Art. 8a BauG sind die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu schonen (Abs. 1). Sie dürfen nur eingezont oder für andere bodenverändernde Nutzungen beansprucht werden, sofern der damit verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung von landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann und durch eine kompakte Anordnung des Siedlungsgebiets, eine flächensparende Anordnung von Bauten und Anlagen in hoher Qualität, eine besonders hohe Nutzungsdichte sowie eine dem Raumtyp entsprechende, gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sichergestellt ist, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden (Abs. 2). Die Beanspruchung von Kulturland setzt in jedem Fall eine umfassende Interessenabwägung und die Prüfung von Alternativen voraus (Art. 11b Abs. 3 BauV). Diese Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Nutzfläche für das neue Gerinne des Dorfbachs als eine bodenverändernde Nutzung sind hier erfüllt. Die mit dem Wasserbauplan verfolgten Zwecke (Hochwasserschutz und Gewässerrevitalisierung) können wie erläutert (siehe vorne Erwägungen 2 bis 4) ohne die Beanspruchung von landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht nur nicht sinnvoll, sondern gar nicht erreicht werden. Diesen Erläuterungen vorne in den Erwägungen 2 bis 4 kann auch entnommen werden, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden und dass eine umfassende Interessenabwägung sowie die Prüfung von Alternativen stattgefunden haben. Auch der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt wären. 6. Enteignung a) Der Beschwerdeführer bestreitet die gesetzliche Grundlage für die Enteignung nicht. Er bestreitet jedoch das überwiegende öffentliche Interesse an der Enteignung und die Verhältnismässigkeit der Enteignung. Dabei sei nur die Situation bei der Parzelle Nr. F.________ zu beachten. Eine Beanspruchung der Parzelle Nr. F.________ sei nicht erforderlich, es gebe keinen Grund von der heute bestehenden Linienführung abzuweichen. Daher sei das Interesse 17 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 18 Baureglement der Einwohnergemeinde Safnern vom 18. September 2013 19 Siehe das Thema «Siedlung» der Karte «Richtplan-Informationssystem» unter: www.geo.apps.be.ch/de/karten/kartenangebot.html 20 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 21 Siehe die Karte «Hinweiskarte Kulturland» unter: www.geo.apps.be.ch/de/karten/kartenangebot.html 9/14 BVD 140/2022/23 des Beschwerdeführers wesentlich grösser als das Interesse der Öffentlichkeit. Zudem sei der vorgesehene Eingriff in die Parzelle Nr. F.________ völlig unverhältnismässig. b) Gemäss «Landerwerbsplan Siedlungsbereich» des Wasserbauplans sollen auf der Parzelle Nr. F.________ des Beschwerdeführers 601 m2 temporär beansprucht und 498 m2 zu Eigentum erworben werden. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV22 und Art. 24 Abs. 1 KV23 ist das Eigentum gewährleistet. Lehre und Praxis unterscheiden bei der Eigentumsgarantie die Bestandesgarantie, die Wertgarantie sowie die Institutsgarantie. Die Bestandesgarantie bewahrt subjektive Eigentümerrechte vor unzulässigen Massnahmen. Die Wertgarantie gewährleistet volle Entschädigung bei Enteignungen. Die Institutsgarantie soll schliesslich das Rechtsinstitut Eigentum als solches vor einer Aushöhlung durch staatliche Eingriffe schützen.24 Einschränkungen der Eigentumsgarantie sind unter den üblichen Voraussetzungen für Eingriffe in Grundrechte zulässig: Erforderlich ist eine genügende gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse sowie die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit; zudem darf der Kerngehalt nicht verletzt werden (vgl. Art. 36 BV und Art. 28 KV). c) Gemäss Art. 26 Abs. 4 WBG erwerben die Gemeinde, der Gemeindeverband oder die Schwellenkorporation mit dem Wasserbauplan das Enteignungsrecht an den bezeichneten Rechten. Das Enteignungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz. Das Gesetz über die Enteignung25 regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 den dauernden oder zeitweisen Entzug von Grundstücken oder von darauf bezüglichen dinglichen oder persönlichen Rechten zugunsten öffentlicher Werke oder zugunsten anderer, durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigter Zwecke (formelle Enteignung). Art. 26 Abs. 4 WBG in Verbindung mit dem Gesetz über die Enteignung stellen im vorliegenden Fall also sowohl für den definitiven Landerwerb eines Teils der Parzelle des Beschwerdeführers als auch für die bloss vorübergehende Benutzung eines Teils der Parzelle des Beschwerdeführers eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in sein Eigentum dar, was unbestritten ist. d) Was das öffentliche Interesse betrifft, so ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, Einschränkungen der Eigentumsgarantie zu rechtfertigen, sofern das Ziel nicht rein fiskalischer Natur ist oder gegen andere Verfassungsnormen verstösst.26 Im vorliegenden Fall dient der Eigentumseingriff zunächst dem Hochwasserschutz. Dabei haben die Hochwasserereignisse 1992 und 2007 gezeigt, dass es sich nicht bloss um eine abstrakte Gefährdung mit hypothetischen Überschwemmungen handelt, sondern um eine reale und aktuelle Gefahr mit erheblichem Schadenspotenzial. So wird bei den Szenarien HQ10, HQ30, HQ100 und HQ300 jeweils mit einem Gesamtschaden von CHF 4 bis 5 Mio., bei einem Szenario HQ1000 mit einem Gesamtschaden von über CHF 15 Mio. gerechnet.27 Der Schutz von erheblichen Sachwerten stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Neben dem Hochwasserschutz dient der Eigentumseingriff im vorliegenden Fall aber auch weiteren öffentlichen Interessen, nämlich der Freilegung eines eingedolten Gewässers und dessen Revitalisierung. Dass auf eine Ausdolung des Dorfbachs im Bereich der Parzelle Nr. F.________ nicht verzichtet werden kann und eine offene, revitalisierte Wasserführung umgesetzt werden muss, wobei der gewählte Bachverlauf mit Querung der Parzelle Nr. F.________ nicht zu beanstanden ist, wurde 22 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 23 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 24 Siehe dazu Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 351 ff. 25 Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung (BSG 711.0) 26 Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 360 27 Siehe Technischer Bericht S. 44 10/14 BVD 140/2022/23 bereits ausgeführt (siehe vorne Erwägungen 3 und 4). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Wasserbauplan um ein Gesamtsystem handelt, das in allen seinen Teilen funktionieren muss. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann daher nicht nur die Situation bei seiner Parzelle Nr. F.________ isoliert betrachtet werden. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die mit dem Wasserbauplan verfolgten öffentlichen Interessen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung eines Gewässers so gewichtig sind, dass sie die damit verbundenen Eigentumseingriffe gemäss Landerwerbsplan inklusive dem Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen. e) Verhältnismässig sind Beschränkungen der Eigentumsgarantie, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Geeignet ist ein Eigentumseingriff, wenn das Ziel damit tatsächlich erreicht werden kann. Erforderlich ist er, wenn keine mildere Massnahme zur Verfügung steht, mit der das Ziel ebenso gut erreicht werden kann. Zumutbar ist ein Eingriff schliesslich dann, wenn Eingriffszweck und Eingriffswirkung in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.28 Der umstrittene Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers dient der Umgestaltung des Dorfbachs zwecks Hochwasserschutzes und Revitalisierung eines Gewässers. Der Wasserbauplan basiert auf umfangreichen Abklärungen von ausgewiesenen Fachleuten, die insbesondere im Technischen Bericht vom 17. Juni 2016 festgehalten sind. Sämtliche betroffenen Fachbehörden haben dem Vorhaben zugestimmt. Somit bestehen keine Zweifel, dass der Wasserbauplan und der damit verbundene Eigentumseingriff geeignet ist, das verfolgte Ziel des Hochwasserschutzes und der Gewässerrevitalisierung zu erreichen. Auch der Beschwerdeführer vermag nichts vorzubringen, was Zweifel an der Eignung wecken würde. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist eine Beanspruchung der Parzelle Nr. F.________ auch erforderlich, die bisherige Linienführung des Dorfbachs im Bereich seiner Parzelle kann nicht beibehalten werden. Wie bereits ausgeführt, ist die Ausdolung des Dorfbachs im Bereich der Parzelle Nr. F.________ mit offener, revitalisierter Wasserführung ebenso wenig zu beanstanden, wie die Wahl des Bachverlaufs mit Querung der Parzelle Nr. F.________. Eine bessere Alternative, die weniger stark in das Eigentum des Beschwerdeführers eingreift und dabei die gesetzlichen Vorgaben ebenso gut berücksichtigt, existiert nicht. Unzumutbar wäre der Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers, wenn Eingriffszweck und Eingriffswirkung in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen würden. Hier sind also letztlich die öffentlichen gegen die privaten Interessen abzuwägen. Hinsichtlich des privaten Interesses des Beschwerdeführers gilt es die Schwere des Eingriffs in sein Eigentum zu berücksichtigen. Die vorübergehende Beanspruchung von 601 m2 seiner Parzelle Nr. F.________ zwecks Realisierung des Wasserbauvorhabens ist von untergeordneter Bedeutung, da die Beanspruchung lediglich temporärer Natur ist. Insofern schwerwiegender ist zwar der dauerhafte Erwerb von 498 m2 seiner Parzelle Nr. F.________ zu Eigentum. Allerdings weist die Parzelle Nr. F.________ eine Fläche von 9114 m2 auf, wobei es sich bei 6823 m2 um Kulturland handelt. Somit gehen dem Beschwerdeführer lediglich 7 % des als Weideland genutzten Kulturlandes dauerhaft verloren. Dabei kann die verbleibende Restfläche trotz Querung der Parzelle durch den neuen Dorfbach aufgrund des vorgesehenen Weideübergangs ohne erhebliche Erschwerung weiterhin als Weideland genutzt werden. Dass hier das Wasserbauvorhaben folglich nicht zu einer wesentlichen Erschwerung oder gar Verunmöglichung der Bewirtschaftung führt, wurde bereits ausgeführt (siehe vorne Erwägung 3.e). Unter diesen Umständen kann nicht von einem unzumutbaren Eigentumseingriff gesprochen werden. Die mit dem Wasserbauplan verfolgten öffentlichen Interessen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung eines Gewässers stehen 28 Vgl. dazu Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 116 ff. und 361 11/14 BVD 140/2022/23 in einem vernünftigen Verhältnis zum relativ bescheidenen Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers. f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Wasserbauplan zwar mit einem Eingriff in die Eigentumsgarantie verbunden ist. Die Voraussetzungen für den Eingriff in dieses Grundrecht sind jedoch erfüllt, ein Eingriff in dessen Kerngehalt steht nicht zur Diskussion. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Aufgrund der Wertgarantie als Teilgarantie der Eigentumsgarantie ist dieser Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers entschädigungspflichtig. Im Gegensatz zur materiellen Enteignung ist bei der formellen Enteignung die Entschädigung Voraussetzung und nicht Folge des Eigen-tumseingriffs.29 Über die Entschädigung und deren Höhe ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden (siehe dazu Art. 45 ff. Gesetz über die Enteignung). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Berechnung der Entschädigung im Falle einer Enteignung dürfe nicht nur auf den Kaufpreis für landwirtschaftliches Land abgestellt werden, sondern müssten auch zukünftige Nutzungsmöglichkeiten berücksichtig werden, kann daher nicht darauf eingetreten werden. Die Bestimmung einer allfälligen Enteignungsentschädigung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Wasserbauplanverfahrens, sondern wird gegebenenfalls in einem eigenständigen Verfahren vor der Enteignungsschätzungskommission zu klären sein. 7. Weitere Rügen a) Soweit der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Anwalt geltend macht, er empfinde die Zustellung des angefochtenen Entscheids in der Ferienzeit Mitte Juli 2022 als stossend, weil dadurch die tatsächliche Bearbeitungszeit für die Beschwerde massiv eingeschränkt worden sei, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Bern kennt keine Einschränkung, wann Verfügungen und Entscheide zugestellt werden dürfen. Zusammen mit dem Umstand, dass das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz anders als beispielsweise das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren30 keine Gerichtsferien kennt, kann dies dazu führen, das eine Rechtsmittelfrist ganz oder teilweise in die Schulferienzeit fällt. Allerdings scheint sich der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Anwalt dieses Umstands auch bewusst zu sein, wird dieser Punkt in der Beschwerde doch lediglich als Bemerkung angebracht, ohne dass daraus eine Forderung abgleitet würde. b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, an der Gemeindeversammlung sei zwar über den Wasserbauplan informiert worden, jedoch weder über den Wertverlust, welcher der Grundeigentümer erleide, noch über den Einfluss der neuen Linienführung auf der Parzelle Nr. F.________ auf die zukünftige Nutzung, ist unklar, was er damit geltend machen will. Inwiefern das Wasserbauplanverfahren deshalb mangelhaft sein und was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen sollte, ist nicht erkennbar. Die Gemeinde weist in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2022 zu Recht darauf hin, dass die einzelnen Wertverminderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Landerwerbsverhandlungen ermittelt werden. c) Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde abschliessend auf seine Einsprache vom 16. Februar 2018 und die darin gemachten Ausführungen verweist, kann darauf 29 Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 364 30 Vgl. Art. 22a Abs. 1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) 12/14 BVD 140/2022/23 nicht eingetreten werden. Ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar.31 8. Kosten a) Die Beschwerde erweist sich in sämtlichen Punkten als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerde ist abzuweisen und der angefochtene Gesamtentscheid wird bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Als solche hat er die Verfahrenskosten für dieses Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV32). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 2200.– festgelegt. b) Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten, womit ihr keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des TBA vom 7. Juli 2022 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher D.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Safnern, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), per Mail - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III (TBA OIK III), per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion 31 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 24 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 13/14 BVD 140/2022/23 Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14