erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Der Vorinstanz und der Gemeinde sind keine Parteikosten angefallen; sie hätten ohnehin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III, vom 6. Juli 2022 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.