b) Im vorliegenden Fall wird der Lärmpegel gemäss Prognose bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden im Jahr 2036 voraussichtlich 66 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht betragen. Der IGW wird somit nur am Tag überschritten und er liegt 2 dB(A) unter dem Fenstergrenzwert von 68 dB(A). Anders als die Beschwerdeführenden meinen, trifft es auch nicht zu, dass der Fenstergrenzwert beinahe erreicht ist. Beim für die Beschreibung der Lärmbelastung verwendeten Schallintensitätspegel, der in Dezibel (dB) angegeben wird, handelt es sich nicht um ein lineares, sondern um ein logarithmisches Mass.