a) Die Beschwerdeführenden stellen das Eventualbegehren, es seien Schallschutzfenster zu Lasten des Strasseneigentümers einzubauen. Sie könnten sich mit dem Verzicht auf eine Lärmschutzwand abfinden, wenn zumindest die Finanzierung von Schallschutzfenstern vom Kanton übernommen werde. Auch die Grenzwerte für Schallschutzfenster seien beinahe erreicht.