10b Abs. 1 BauG21). Gemäss der nachvollziehbaren Auskunft der kantonalen Denkmalpflege wäre eine 2.20 Meter hohe und 40 Meter lange Lärmschutzwand sowohl für das Baudenkmal als auch das Ortsbild unverträglich. Dem Bau einer Lärmschutzwand stehen somit nicht nur die Verkehrssicherheit, die Zugänglichkeit sowie die Wohnhygiene, sondern vor allem der Ortsbild- und Denkmalschutz entgegen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Erleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV erfüllt sind.