Am nördlichen Ende käme sie bis vor das Gebäude G.________strasse 2.________ zu stehen, weshalb die Ausfahrt zwischen den beiden Gebäuden wohl nicht mehr genutzt werden könnte und auch die Zugänglichkeit zu den Gebäuden erschwert würde. Zudem würde die Lärmschutzwand an ihrem nördlichen Ende kaum mehr einen genügenden Strassenabstand einhalten (vgl. dazu Art. 56 Abs. 1 und 2 SV20), was einer Behinderung des Strassenraums gleichkommen würde. Hinzu kommt, dass es sich bei der Liegenschaft G.________strasse 1.________ um ein erhaltenswertes Baudenkmal handelt. Dieses darf durch Veränderungen in seiner Umgebung nicht beeinträchtigt werden (vgl. Art. 10b Abs. 1 BauG21).