Dem Bericht des von der Vorinstanz beauftragten Ingenieurbüros lässt sich entnehmen, dass die fragliche Liegenschaft als Unterkunft für die Mitarbeitenden des landwirtschaftlichen Betriebs der Beschwerdeführenden dient und circa zehn Monate im Jahr bewohnt wird. Um die gemäss Leitfaden Strassenlärm18 verlangte minimale akustische Wirkung 5 dB(A)19 im Erdgeschoss zu erreichen, müsste die Lärmschutzwand eine Höhe von 2.20 Meter und eine Länge von 40 Metern aufweisen. Um die Anforderungen an die Sichtweiten gemäss VSS SN 640 273a bei der Ausfahrt in die Kantonsstrasse einzuhalten, müsste sie am südlichen Ende circa fünf Meter vom Strassenrand zurückversetzt gebaut werden.