a) Es ist unbestritten, dass bei der Liegenschaft G.________strasse 1.________ eine Sanierungspflicht besteht. Im Rahmen des LSP wurden Massnahmen an der Quelle geprüft und evaluiert, auf welchen Streckenabschnitten Geschwindigkeitsreduktionen umgesetzt oder lärmmindernder Belag eingebaut werden können. Im Bereich der Liegenschaft G.________strasse 1.________ kamen aufgrund dieser Beurteilung keine quellenseitigen Massnahmen im Frage, da diese gemäss Vorinstanz nicht parzellenweise ergriffen werden können. Solche werden von den Beschwerdeführenden auch nicht verlangt. Umstritten ist, ob der Bau einer Lärmschutzwand zu Recht abgelehnt wird.