Damit wird die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungspflicht erfüllt. Ob die Begründung zutrifft, ist im Übrigen keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Prüfung. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich daher als unbegründet. 3. Grundsätze der Sanierungspflicht