c) Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzungen für Erleichterungen von der Sanierungspflicht nach Art. 14 LSV8 damit begründet, dass zwischen der Parzellengrenze und der zu schützenden Gebäudefassade wenig Platz vorhanden sei. Aufgrund der engen Platzverhältnisse würden beim Bau einer Lärmschutzwand die Wohnqualität und die Verkehrssicherheit stark beeinträchtigt. Die angefochtene Verfügung nennt somit die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess. Damit wird die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungspflicht erfüllt.