ausreichend vor schädlichem und lästigem Strassenlärm schützen könne oder überwiegende Interessen bestehen würden und dass die Voraussetzungen für Erleichterungen erfüllt seien. 2. Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2022 haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. August 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) erhoben. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei bei ihrem Grundstück eine Lärmschutzwand zu erstellen. Eventualiter seien Schallschutzfenster zu Lasten des Strasseneigentümers einzubauen.