Lärmbelastung von 66 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht ermittelt. Somit wird der massgebliche IGW von 65 dB(A) am Tag voraussichtlich um 1 dB(A) überschritten werden. Der IGW von 55 dB(A) in der Nacht wird voraussichtlich eingehalten sein. Gemäss LSP kann bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden keine Lärmschutzwand erstellt werden. Der Fachausschuss Lärm stimmte den vom Oberingenieurkreis III (OIK III) des TBA beantragten Erleichterungen von der Sanierungspflicht mit Schreiben vom 30. September 2021 zu. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 hielt der OIK III fest, dass der Kanton Bern als Strasseneigentümer die Liegenschaft der Beschwerdeführenden mit verhältnismässigen Massnahmen nicht