2. Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00 zur Bezahlung auferlegt. Der Beschwerdeführerin 2 werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00 zur Bezahlung auferlegt. Der Beschwerdeführerin 3 werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00 zur Bezahlung auferlegt.a 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6/7 BVD 140/2021/3