a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die drei Beschwerden nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wären die Beschwerden abzuweisen. b) Bei diesem Verfahrensausgang unterliegen die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3. Sie haben deshalb gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 GebV23 auf CHF 400.00 pro Beschwerde bestimmt. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.