c) Das Gutachten erscheint nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Die Notwendigkeit für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit ist gegeben. So führen schlecht einsehbare und unübersichtliche Zufahrten, insbesondere im Bereich der F.________, direkt auf die Strasse. Sich nähernde Fahrzeuge sind nicht frühzeitig erkennbar. Velofahrerinnen und Velofahrer (vor allem velofahrende Schulkinder) bedürfen eines besonderen Schutzes, der aufgrund der Platzverhältnisse nicht anders erreicht werden kann. Was die Zweckmässigkeit betrifft, ist eine Signalisation der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h am zweckmässigsten, wenn diese ganzjährig umgesetzt wird.