Gemäss Gutachten besteht im Bereich der F.________ eine Gefahr, die nicht rechtzeitig erkennbar ist. Zudem bedürften bestimmte Strassenbenützer, vor allem velofahrende Schulkinder, eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes. Das Gutachten kommt deshalb zum Schluss, dass ein ganzjähriges Herabsetzen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit notwendig und zweckmässig sei. Die Massnahme habe keine erheblichen Auswirkungen auf das übergeordnete Strassennetz oder den Verkehrsablauf. Die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit werde daher als verhältnismässig beurteilt und zur Umsetzung empfohlen.