d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die drei Beschwerden mangels Beschwerdelegitimation bzw. mangels deren Begründung nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn auf die Beschwerden eingetreten werden könnte, wären sie abzuweisen, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird. 3. Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit a) Der Bundesrat legte die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf 80 km/h fest (Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV18 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG). Die zulässige Geschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- 18 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11)