Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 haben von der Möglichkeit, ihre Beschwerdelegitimation zu begründen, keinen Gebrauch gemacht. Es ist deshalb weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit sie von der angefochtenen Verfügung besonders berührt seien sollen bzw. worin ihr besonderes Interesse an der Aufhebung von dieser bestehen solle. Selbst wenn sie bzw. ihre Angestellten den fraglichen Strassenabschnitt regelmässig befahren würden, genügte dies nach dem oben Ausgeführten nicht, um daraus eine Beschwerdelegitimation ableiten zu können. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden.