c) Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 haben ihren Sitz ebenfalls nicht in unmittelbarer Nähe der von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Strasse. Die Beschwerdeführerin 2 hat ihren Sitz in A.________ in Wasen im Emmental. Der von der angefochtenen Verfügung betroffene Abschnitt der Kantonsstrasse 23 befindet sich etwa 5.6 km Luftdistanz von ihrer Domiziladresse entfernt. Der Sitz der Beschwerdeführerin 3 befindet sich in Wattenwil am K.________weg und somit etwa 43 km Luftdistanz vom betroffenen Abschnitt der Kantonsstrasse entfernt. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 haben von der Möglichkeit, ihre Beschwerdelegitimation zu begründen, keinen Gebrauch gemacht.