Eine grobe Berechnung ergibt, dass die betroffene Wegstrecke von insgesamt rund 370 m bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h in rund 18 Sekunden, bei 60 km/h in rund 24 Sekunden zurückgelegt werden kann. Zur Diskussion steht also ein Zeitgewinn von rund sechs Sekunden pro Streckendurchfahrt bei einer Beibehaltung von Tempo 80 km/h. Die etwas längere Fahrzeit bei einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h stellt eine derart geringfügige Beschränkung oder Behinderung dar, dass sie keine hinreichende Betroffenheit der Beschwerdeführerin 1 zur Anfechtung der Beschränkung zu begründen vermag.