3. Das Rechtsamt der BVD, das die Beschwerdeverfahren leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem gab es den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, den Nachweis ihrer Beschwerdebefugnis zu erbringen. Von dieser Möglichkeit machte lediglich die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2021 Gebrauch. Die Einwohnergemeinde Huttwil reichte keine Stellungnahme ein. Das TBA OIK IV beantragte in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 16. April 2021 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.