Zur Begründung machen sie geltend, laut Unfallkarte des Bundesamtes für Strassen (interaktive Karten) liege der relevante Streckenabschnitt in Bezug auf schwere Strassenverkehrsunfälle mit Hauptursache Geschwindigkeit im Minimalbereich. Die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h sei unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin 2 bringt zusätzlich vor, dass die F.________ nur während wenigen Monaten pro Jahr betrieben werde. Eine grundsätzliche Reduktion der Höchstgeschwindigkeit für die wenigen Monate erachte sie als übertrieben.