(BVD) ein. Sie beantragen, auf die Verkehrsanordnung Höchstgeschwindigkeit 60 km/h sei zu verzichten und die bisherige Höchstgeschwindigkeitsanordnung beizubehalten. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 beantragen zudem eventualiter, die Verkehrsanordnung Höchstgeschwindigkeit 60 km/h sei auf die Nachtzeit (20:00 – 05:00 Uhr) zu beschränken, ansonsten sei die bisherige Höchstgeschwindigkeitsanordnung beizubehalten. Zur Begründung machen sie geltend, laut Unfallkarte des Bundesamtes für Strassen (interaktive Karten) liege der relevante Streckenabschnitt in Bezug auf schwere Strassenverkehrsunfälle mit Hauptursache Geschwindigkeit im Minimalbereich.