b) Es sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG), wobei die unterliegende Beschwerdeführerin ohnehin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Daher werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Wiederherstellungsfrist von Ende März 2021 für die Umsetzung der ersten und dritten Massnahmen gemäss der Verfügung des TBA OIK I vom 18. Februar 2021 wird neu auf Ende Mai 2021 angesetzt. Im Übrigen wird die Verfügung des TBA OIK I vom 18. Februar 2021 bestätigt.