Weitere Gründe, weshalb sie die Wiederherstellungsfristen nicht einhalten kann, nennt die Beschwerdeführerin keine. Damit besteht bei der Beschwerdeführerin lediglich das allgemein bei allen Betroffenen vorhandene Interesse an längeren Wiederherstellungsfristen. Dieses allgemeine private Interesse wird jedoch schon alleine durch das allgemeine öffentliche Interesse an einer raschen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwogen. Die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin betreffen nicht Gründe, die für eine Verlängerung der Fristen sprechen könnten, sondern sollen entgegenstehende Gründe entkräften, die gegen eine Verlängerung sprechen könnten.