Dafür sah die Kiesentnahmebewilligung vom 7. September 2010 in Ziff. 2.6 der Auflagen und Bedingungen vor, dass für den durch die Kiesaufbereitungsanlage am rechten Ufer beanspruchten Flussgrund dem Kanton eine jährliche Pauschalentschädigung von CHF 500.– zu entrichten war, zahlbar auf Jahresende. Auch aus dieser Pauschalentschädigung lässt sich jedoch kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf den Gebrauch der Lagerplätze im Jahr 2021 nach Ablauf der Kiesentnahmebewilligung ableiten. Folglich lässt sich aus den von der Beschwerdeführerin dem Kanton bezahlten Gebühren und Entschädigungen auch nichts hinsichtlich den Wiederherstellungsfristen ableiten.