Soweit Verträge angesprochen sein sollten, mit denen die Beschwerdeführerin Dienstbarkeiten und Baurechte an Dritte eingeräumt hat, ist nicht nachvollziehbar, welche dies sein könnten. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht auszuführen, inwiefern welche Verträge sie konkret daran hindern würden, die Wiederherstellungsmassnahmen innert den gesetzten Fristen vorzunehmen. Das gleiche gilt für die angeblich erforderlichen Abklärungen und Festlegungen der Eigentumsverhältnisse über die bestehende Infrastruktur.