Inwiefern eine Bereinigung von Verträgen die Beschwerdeführerin an der Vornahme der verfügten Wiederherstellungsmassnahmen hindern sollte, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Soweit Dienstbarkeits- und Baurechtsverträge angesprochen sein sollten, mit denen der Beschwerdeführerin Dienstbarkeiten und Baurechte von Dritten eingeräumt wurden und auf die die Beschwerdeführerin zur Vornahme der Kiesentnahme angewiesen war, so würden solche Verträge lediglich Nutzungsrechte, nicht jedoch Nutzungspflichten einräumen.