Da dafür keine speziellen Fristen vorgesehen sind, ist der Ausgangspunkt somit das Ende der Bewilligungsdauer. Grundsätzlich hat die Wiederherstellung auf diesen Zeitpunkt hin zu erfolgen. Nur wenn Umstände geltend gemacht werden können, die eine Wiederherstellung auf das Ende der Bewilligungsdauer unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen, besteht Anspruch auf eine längere Frist. Die Beschwerdeführerin hat ihr Verlängerungsgesuch für die Kiesentnahme am 8. September 2020 zurückgezogen.