c) Auf das Ende der Bewilligung zur Kiesentnahme ist der ursprüngliche Zustand möglichst wiederherzustellen. Installationen sind vom Berechtigten auf eigene Kosten zu entfernen (Art. 49 Abs. 4 WBG). Dementsprechend hat gemäss Ziff. 2.17 der Auflagen und Bedingungen zur Kiesentnahmebewilligung vom 7. September 2010 der Bewilligungsnehmer bei der Beendigung der Kiesentnahme nach Weisungen der zuständigen Aufsichtsorgane das Terrain im Deponie-, Ufer- und Gewässerbereich sowie im Perimetergebiet auf seine Kosten wiederherzustellen. Die Kiesentnahmebewilligung vom 7. September 2010 ist Ende 2020 abgelaufen.