Dabei benötige die Gemeinde Frutigen Bewegungsspielraum und Platz für Zwischendeponien. Daher könne eine Fristerstreckung bis Ende September beziehungsweise Ende Oktober 2021 aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht zugestimmt werden. Eine solche Fristerstreckung hätte zur Folge, dass die Gemeinde Frutigen keine Möglichkeit mehr hätte, vor Beginn der Fischschonzeit vom 1. Oktober bis 30. April Geschiebeablagerungen des laufenden Jahres aus der Engstligen zu entfernen. Ein solches Risiko dürfe an einem stark geschiebeführenden Gewässer wie der Engstligen nicht ohne Not eingegangen werden.