b) Das TBA OIK I macht geltend, auf das Ende einer Kiesentnahmebewilligung sei der ursprüngliche Zustand möglichst wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin wisse spätestens seit dem Rückzug ihres Verlängerungsgesuchs um die Notwendigkeit der Wiederherstellungsmassnahmen. Somit habe sie genügend Zeit für die Vorbereitung der Massnahmen gehabt, eine Umsetzung der Massnahmen innert den verhältnismässigen Fristen gemäss angefochtener Verfügung sei zumutbar.