geltend, die verfügten Fristen könnten von ihr nicht eingehalten werden. Eine Bereinigung der bestehenden Dienstbarkeits- und Baurechtsverträge könne in den verfügten Fristen nicht erledigt werden. Ebenso könnten die erforderlichen Abklärungen und Festlegungen der Eigentumsverhältnisse über die bestehende Infrastruktur, die im Zusammenhang mit der Kiesentnahme stünden, in der verfügten Frist nicht realisiert werden.